Gesetze / Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
BOKraft§ 28 Fahrpreisanzeiger
Stand: 02.08.2021
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 27.02.2019 – 8 K 8311/18
- VG Düsseldorf, 28.11.2012 – 6 L 1873/12Zitiert von 10
- BGH, 23.05.2017 – VI ZR 9/17Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Fiktive Schadensabrechnung für ein unfallbeschädigtes Taxi; fiktive Umrüstungskosten als zusätzlicher RechnungspostenZitiert von 18
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2015 – OVG 1 S 96.14Zitiert von 10
- VG Berlin, 26.09.2014 – 11 L 353.14Zitiert von 2
- OVG NRW, 15.03.2013 – 13 B 1421/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Oldenburg (Oldenburg), 24.08.2007 – 7 B 2197/07Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 BOKraft zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/28#abs-1 (1) Taxen müssen mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein. Abweichend von Satz 1 ist statt der Ausrüstung mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger auch die Ausrüstung mit einem konformitätsbewerteten softwarebasierten System möglich. Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/28#abs-2 (2) Der Fahrpreisanzeiger muß anzeigen
Die Anzeige muß leicht ablesbar und bei Dunkelheit beleuchtet sein.