Gesetze / Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

BOKraft

§ 28 Fahrpreisanzeiger

Stand: 02.08.2021

Bund2 Fassungen7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/28#abs-1 (1) Taxen müssen mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein. Abweichend von Satz 1 ist statt der Ausrüstung mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger auch die Ausrüstung mit einem konformitätsbewerteten softwarebasierten System möglich. Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/28#abs-2 (2) Der Fahrpreisanzeiger muß anzeigen

1.
das Beförderungsentgelt, getrennt nach Fahrpreis und Zuschlägen,
2.
die gegebenenfalls anzuwendende Tarifstufe.

Die Anzeige muß leicht ablesbar und bei Dunkelheit beleuchtet sein.

§ 27 § 28a